Aufsichtssystem für den Wertpapierhandel
securities supervisory (regulatory) system. Durch das Gesetz über den Wertpapierhandel und das Börsengesetz wurde ein dreistufiges, dezentrales System zur Überwachung des gesamten Wertpapierhandels geschaffen. Neben die bundesstaatliche Marktaufsicht (§ 4 WpHG) über den börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) unter Mitwirkung des Wertpapierrates (§ 5 WpHG), tritt aufgrund der föderalen Struktur in der BRD die nur den börslichen Wertpapierhandel betreffende Börsenaufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder (§ 1 II BörsG), die neben der Marktaufsicht auch die Rechtsaufsicht über die Börsen umfasst. Darüber hinaus besteht eine borsenin- teme Marktaufsicht durch die Handelsüberwachungssteilen zur Überwachung des Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung. - Wertpapierhandelsgeschäfte gehören zu den Finanzdienstleistungen. Ihr Angebot bedarf daher gemäß § 37 KWG der schriftlichen Erlaubnis des Bundesauf- sichtsamts für das Kreditwesen (BAKred). Diese Erlaubnis wird den Wertpapierdienst- leistungsunternehmen (Kredit- und Finanz- dienstleistungsinstituten) nur erteilt, wenn sie die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach weisen (§ 32 KWG). Insoweit kann auch von einem vierstufigen A. gesprochen werden.
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