Abandonrecht
right of abandonment. Das A. birgt für seinen Inhaber die Möglichkeit, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten, um sich von der damit verknüpften Verpflichtung zu befreien. Bei Börsentermingeschäften bezeichnet es das Recht, am Erklärungstag etwa vom Kauf bzw. der Lieferung kontrahierter Aktien oder Waren zurückzutreten. Im Aktienrecht bedeutet das A. im Falle der Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft das Recht für den Aktionär, seine Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dieses Recht steht ihm jedoch nur dann zu, wenn er zuvor seinen Widerspruch gegen die Umwandlung zu Protokoll gegeben hat. Übt der Aktionär dieses A. aus, so sind die Aktien für seine Rechnung öffentlich zu versteigern.
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