Abberufung von Aufsichtsrats- mitgliedern der AG
recall /dismissal / withdrawal of supervisory board members. Eine Abberufung von Aufsichtsratsmitglie- dem ist durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung der Hauptversammlung, des Entsendungsberechtigten oder des Gerichts möglich. Bei einer Abberufung eines in den Aufsichtsrat gewählten Aktio- närsvertreters, wird in der HV eine 3/4- Mehrheit benötigt, sofern die Satzung für einen derartigen Beschluss nicht eine geringere Mehrheitsanforderung vorsieht. Über die jeweilige Mehrheitserfordernis hinaus bedarf die Abberufung keines wichtigen Grundes. Die Abberufung von Arbeitneh- mervertretem im Aufsichtsrat kann nur nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitbestimmungsregeln erfolgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch eine gerichtliche Abberufung möglich. Dies bedarf jedoch eines Antrags durch den Aufsichtsrat(-rest) oder auch durch eine Aktionärsminderheit. Der wichtige Grund muss dabei in der Person des betroffenen Aufsichtsratsmit- glieds liegen.
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