Zulassungsgebühren für den amtlichen Handel, Genußscheine und nicht auf einen Nennbetrag lautende Wertpapiere
bezeichnet Einmalaufwendungen, die einem Emittenten mit der Einführung eines Wertpapiers dieser Gattungen in den amtlichen Handel entstehen. Für Genußscheine mit Nennbetrag sind grundsätzlich die Zulassungsgebühren für den amtlichen Handel von Aktien relevant, allerdings gilt für Emissionen in diesen hybriden Finanztiteln eine Gebührenobergrenze von 10.000 Euro. Als nicht auf einen Nennbetrag lautende Wertpapiere führt die Gebührenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse lediglich Investmentanteile an, für die ausnahmslos die Zulassungsgebühren von Aktien für den amtlichen Handel gelten. Die Position stellt keine Auffanglinie für nicht explizit geregelte Wertpapiere dar. Vielmehr wird bei anderen Emissionen die Gebühr für die Wertpapiere angesetzt, die in ihrer Ausgestaltung dem betrachteten Wertpapier bzw. der dadurch verbrieften Finanzierungskonstruktion am nächsten kommen.
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