Zinsanpassungsklausel
Z. sind in Darlehensverträgen der Kreditwirtschaft anzutreffen und berechtigen das darlehensgebende Kreditinstitut, den ursprünglich fest vereinbarten Zinssatz an kapitalmarktbedingte Änderungen seiner Refinanzierungsbedingungen nach billigen Ermessen einseitige anzupassen. Mit einer Z. versuchen die Kreditinstitute, das Zinsänderungsrisiko auszuschalten. Von der Z. zu unterschieden ist ein sog. Zinsvorbehalt, der einem Darlehensgeber von vornherein die Befugnis eingeräumt, die Zinshöhe einseitig festzulegen (veränderlicher Zinssatz), und eine Zinsgleitklausel, die den Zinssatz vereinbarungsgemäß an eine veränderliche Bezugsgröße bindet. In einer Z. im Darlehensvertrag wird beispielsweise vereinbart, dass der vereinbarte Darlehenszins nach einer bestimmten Laufzeit und/oder bei bestimmten (vorher festzulegenden) Änderungen des Zinsniveaus den (veränderten) Marktbedingungen angepaßt wird. Auf Grund der Klausel ist das Kreditinstitut nicht nur berechtigt, den Zins zu erhöhen, sondern es ist auch verpflichtet, den Zins bei fallendem Zinsniveau zu senken. Z.n müssen transparent, also so gefaßt sein, dass der Darlehennehmer die Voraussetzungen und den möglichen Umfang höheren Zinsen vorhersehen kann. Die Wahrnehmung von Z.n unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (§315 BGB). Z.n spielen auch im Rahmen der Refinanzierung der Kreditinstitute eine beachtliche Rolle: So wird z.B. der Zinssatz der den Kreditinstitute Banken überlassenen Spareinlagen nicht vor vornherein für eine bestimmte Periode festgelegt, sondern unter dem Vorbehalt einer Änderung des Spareckzinses vereinbart.
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