Vorprämiengeschäft
Form eines in Deutschland unzulässigen, vorwiegend im US-amerikanischen Raum zu findenden bedingten Termingeschäftes, das dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, zwischen Erfüllung einerseits und Aufgabe des Geschäfts gegen Zahlung eines Reuegeldes andererseits zu wählen. Am Fälligkeitstag eines V. ist der Käufer zur Abnahme und Bezahlung der dem Geschäft zugrunde liegenden Güter (Wertpapiere) zu dem vorab fixierten Preis verpflichtet. Gegen Zahlung einer vereinbarten Vorprämie kann diese Verpflichtung umgangen werden (abandonnieren). Der Verkäufer, der die vereinbarten Waren bei Inanspruchnahme des Lieferrechtes durch den Käufer in jedem Fall liefern muss, erhält als Ausgleich für sein Risiko die Prämie, die - falls nicht bereits im voraus beim Geschäftsabschluss gezahlt - am Fälligkeitstag in der Regel im Abnahmekurs für die Wertpapiere eingerechnet wird. - Vgl. auch Rückprämiengeschäft und Prämiengeschäft.
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