Rückprämiengeschäft
Form eines in der Praxis seltenen, in Deutschland unzulässigen bedingten Termingeschäftes, das dem Verkäufer die Möglichkeit eröffnet, zwischen Erfüllung einerseits und Aufgabe des Geschäfts gegen Zahlung eines Reuegeldes andererseits zu wählen. Am Fälligkeitstag eines R. ist der Stillhalter zur Abnahme und Bezahlung der dem Geschäft zugrunde liegenden Güter (Wertpapiere) zu dem vorab fixierten Preis verpflichtet. Die andere Vertragspartei hat jedoch das Recht, auf Abwicklung des Geschäftes gegen Zahlung einer Rückprämie zu verzichten (abandonnieren). Wird das Geschäft abgewickelt, fliesst die Rückprämie dem Stillhalter dennoch zu, da diese im Rücknahmekurs berücksichtigt wird. - Vgl. auch Vorprämiengeschäft und Prämiengeschäft.
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