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Ausgabe 2014
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verbundene Unternehmen

sind rechtlich selbständige Unternehmen, die (1) im Verhältnis zueinander im Mehrheitsbesitz stehen oder Mehrheitsbeteiligungen halten, (2) abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmens Vertrags sind (§ 15 AktG).





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