Teilkonzern- und befreiende Konzernabschlüsse
partially consolidated financial statements/subgroup accounts and exempting consolidated financial statements. Das Handelsgesetzbuch (HGB) unterscheidet zwischen einem befreienden Konzernabschluss nach §§ 291, 292 HGB einerseits und § 292a HGB andererseits. - Teilkonzernabschlüsse: Mit der Befreiungsvorschrift nach §§ 291, 292 HGB werden für mehrstufige Konzernbeziehungen spezielle Vorschriften für die Aufstellung von Kon- zemabschlüssen getroffen. Mutterunterneh- men, die gleichzeitig Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in der EU oder bestimmten anderen Ländern sind, können auf die Aufstellung eines eigenen (Teil-) Konzernabschlusses verzichten, wenn der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens der 7. EG-Richtlinie entspricht. Die Befreiung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Minderheitsaktionäre an dem zu befreienden Mut- terunternehmen die Aufstellung beantragt haben oder der Befreiung nicht zugestimmt haben. - Internationale Abschlüsse: Die Befreiungsvorschrift nach § 292a HGB erlaubt es Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt durch von ihnen oder ihren Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen, auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach HGB zu verzichten, wenn sie einen Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsvorschriften (IAS oder US-GAAP) aufstellen, der der 7. EG- Richtlinie entspricht. - Vgl. auch Kon- zemrechnungslegung.
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