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                             Tantieme , management/profit-sharing bonus; Gewinnbeteiligung fiir Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats. - Die T. soll in einem angemessenen Verhältnis zur Aufgabe dieser Personen und zur Lage der Gesellschaft (§§ 87 I, 113 I AktG) stehen. - Die T. der Vorstandsmitglieder soll an den Gewinn der Gesellschaft, nicht einzelner Teile oder einzelner Geschäfte gebunden werden. Die Bemessungsgrundlage ist in § 86 AktG normiert. - Die T. für Aufsichts- ratsmitglieder berechnet sich nach dem Bilanzgewinn, gemindert um eine Mindestverzinsung von vier Prozent der auf den Nennbetrag der Aktien geleisteten Einlagen.  
 
 
 
 
                        
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