Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung bei der AG
Das Gericht hat auf Antrag einen Sonderprüfer zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass bestimmte Posten eines festgestellten Jahresabschlusses nicht unwesentlich unterbewertet sind oder Angaben im Anhang nicht oder nicht vollständig erteilt wurden und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht hat und die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden ist. Dementsprechend hat der Sonderprüfer entweder die bemängelten Posten oder den Anhang zu prüfen. Eine unzulässige Unterbewertung liegt in der Regel vor, wenn die Abweichung eine Höhe von zehn Prozent des ausgewiesenen Jahresüberschusses aufweist und die Höhe der Abweichung gleichzeitig mindestens 0,5% des Grundkapitals beträgt.
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