Sonderprüfer
special auditor. S. dürfen nur Personen sein, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind. Fungieren Prüfungsgesellschaften als S. so muss mindestens ein gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sein. Ebenso darf ein S. die Prüfung nicht vornehmen, wenn auf ihn, oder die beauftragte Prüfungsgesellschaft, die Vorschriften des § 319 II HGB zutreffen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der S. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft hält oder dort selbst als Vorstand, Aufsichtsrat oder Arbeitnehmer tätig ist bzw. in den letzten drei Jahren vor der Prüfung tätig war. - Siehe auch Sonderprüfung bei der AG.
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