Notierungsgebühren
commissions for quotation. Gebühren, die der Emittent für die Notierung seiner Wertpapiere an der Börse zu entrichten hat. Sie dienen der Deckung der durch die Notierung verursachten Kosten für die Tätigkeit der Börsenorgane und der Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen. Der Börsenrat kann im Rahmen der von ihm erlassenen Gebührenordnung nicht nur eine einmalige N. bei Einführung der Wertpapiere in den Börsenhandel vorsehen, sondern alternativ auch laufende N. In diesem Fall hat der Emittent ein Wahlrecht zwischen der einmaligen und der wiederkehrenden Bezahlung. Hinsichtlich der Höhe der N. wird zwischen verschiedenen Wertpapierkategorien, Marktsegmenten, in- und ausländischen Emittenten sowie nach der Höhe des Emissionsvolumens differenziert.
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