lieferbare Wertpapiere
available securities, deliverable securities. 1. An Wertpapierbörsen sind l.W. zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere, die in ihrer Ausstattung bestimmten, von den deutschen Wertpapierbörsen aufgestellten Richtlinien genügen müssen. Detaillierte Angaben darüber, wann Effekten nicht mehr lieferbar sind, enthalten die Richtlinien für die Lieferbarkeit beschädigter, amtlich notierter Wertpapiere. Nichtlieferbarkeit kann auftreten, wenn erheblich beschädigte Wertpapierurkunden vorliegen, effektive Stücke vom rechtmäßigen Inhaber als abhanden gekommen gemeldet wurden und auf bestimmten Sperrlisten verzeichnet sind, Bögen von Effekten unvollständig sind bzw. deren Mäntel nicht zum mitgelieferten Bogen passen, oder auch Wertpapiere nicht sachgemäß indossiert sind. - Diese Richtlinien werden ebenso für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere angewendet. Entscheidungen gemäß den Richtlinien werden an jeder deutschen Wertpapierbörse von einem Schiedsgericht, der Dreimännerkommission getroffen und sind für alle anderen Börsen maßgebend. - 2. Im Terminhandel werden von der Terminbörse bestimmte lieferbare Anleihen definiert, mit denen die Lieferverpflichtungen aus Short Positions in mittel- und langfristigen Futures (in der BRD: Bobl- und Bund- Future) erfüllt werden können. - Vgl. auch Lieferbarkeitsprüfung von Wertpapieren.
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