Kündigung von Wertpapieren
call-in (for redemption) of securities. Im Bereich der verzinslichen Wertpapiere können in den Emissionsbedingungen sowohl den Gläubigem als auch dem Emittenten vorzeitige Kündigungsrechte eingeräumt werden. Außerordentliche Gläubigerkündigungsrechte sind nur bei wenigen und sehr speziellen Anleihenformen möglich, beispielsweise bei den Perpetual Floating Rate Notes, einer zeitlich unbegrenzten variabelverzinslichen Emission. Ansonsten ist die Kündigung von festverzinslichen Wertpapieren dem Gläubiger i.d.R. nur dann gestattet, wenn die Degussa-Klausel Teil der Anleihebedingungen ist. Die Degussa-Klausel wird tendenziell bei Emittenten mit geringer Bonität oder im Falle sehr schwieriger Kapitalmarktphasen in die Anleihebedingungen aufgenommen. - Bei Anleiheemittenten kommt es oftmals vor, dass sie sich das Recht auf vorzeitige Kündigung der Anleihe verbriefen lassen, wobei eine Kündigung von Gesetz wegen erst nach einer gewissen Zeitspanne möglich ist. Wird die Kündigungsoption ausgeübt, so wird die Anleihe je nach Kondition automatisch vorzeitig zurückgezahlt oder mit neu festgelegten Zins- und Tilgungsmodalitäten erneut angeboten (Konversion). - Vgl. auch Kündigungssperrfrist.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|