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Ausgabe 2014
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Kraftloserklärung von Aktien

cancellation of shares. Sie erfolgt, falls Aktien verloren oder vernichtet sind oder falls ihr Inhalt unrichtig ist. Zu unterscheiden sind die Kraftloserklärung im Aufgebotsverfahren nach § 72 AktG und die Kraftloserklärung durch die Gesellschaft nach §§ 73, 226 AktG. Im ersten Fall erfolgt die Kraftloserklärung bei Verlust oder Vernichtung der Aktie gemäß der Zivilprozessordnung. Der Emittent muss dem bisherigen Inhaber alle Auskünfte gewähren, die er für das Aufgebotsverfahren benötigt. Auf Verlangen muss der Emittent eine neue Aktie zur Verfügung stellen (Ersatzaktie). Die Kraftloserklärung durch die AG (§ 73 AktG) erfolgt für Aktien, deren Inhalt durch Änderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig wurde und die nach Aufforderung nicht zur Berichtigung oder zum Umtausch eingereicht wurden. Hierzu ist die Genehmigung des Gerichts nötig. Ebenso erfolgt eine Kraftloserklärung von Aktien, die bei einer Kapitalherabsetzung nicht zur Zusammenlegung eingereicht wurden (§ 226 AktG) (Kraftloserklärung von Aktien bei Kapitalherabsetzung).





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Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft
Weitere Begriffe : Stücke | Equity-Linked Issue | Liquidationsgebühr
 
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