herrschendes Unternehmen
Obergesellschaft, Muttergesellschaft, controlling/dominant enterprise. Bezeichnung für ein Unternehmen, das auf ein anderes, abhängiges U. einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 I AktG). Der Einfluss kann durch eine Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 AktG (Aktienmehrheit, Abhängigkeitsvermutung) oder durch einen Beherrschungsvertrag i.S. von § 291 I AktG (Be- herrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) entstehen.
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