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Abhängigkeitsvermutungpresumption of dependency. Abhängigkeit liegt nach § 17 I AktG vor, wenn auf ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar durch ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Bei Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 AktG wird die Abhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens von dem anderen Unternehmen vermutet (§ 17II AktG).
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Weitere Begriffe : Selling Concession | Immobilien-Computer-Börse, (ICB) | P/E | ||||||||||||||||||||||||||||
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