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Ausgabe 2014
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Abhängigkeitsvermutung

presumption of dependency. Abhängigkeit liegt nach § 17 I AktG vor, wenn auf ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar durch ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Bei Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 AktG wird die Abhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens von dem anderen Unternehmen vermutet (§ 17II AktG).





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