freie Aktionäre
Als f. A. werden die Inhaber der Teil der Aktien einer AG bezeichnet, die sich in Streubesitz (free float) befinden und die einem Großaktionär oder mehreren Großaktionären gegenüberstehen. Es sind also die Aktionäre, die nicht zur Gruppe der Mehrheitsaktionäre und den ihr nahestehenden Aktionären gehören. Zuweilen wird in der Praxis eine Kooperation der f. A. angestrebt, wenn der Eindruck entsteht, dass Maßnahmen der Verwaltung oder der Mehrheitsaktionäre nicht im Interesse auch der übrigen Aktionäre liegen. In der Terminologie des AktG sind f. A. die schutzbedürftigen "außenstehenden Aktionäre" bei einem konzernrechtlichen Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag gemäß §§ 304 ff. AktG.
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