Fixgeschäft
Festgeschäft, unbedingtes Termingeschäft, firm deal, firm bargain, fixed-date purchase. Ein F. bezeichnet gemäß § 361 BGB und § 376 I HGB einen gegenseitigen Vertrag, der die Leistung des einen Teils genau zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer fest bestimmten Frist bedingt. Dadurch ist der Erfolg der gesamten Vereinbarung von der Einhaltung der Leistungszeit determiniert. Zur Sicherung anstehender Gewinn bzw. zur Begrenzung zu erwartender Verluste ist der Abschluss eines Gegengeschäfts möglich.
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