EU-Richtlinie über Systeme für die Entschädigung von Anlegern
Die 1997 in Kraft getretenen Richtlinie bezweckt, einen EU-weiten, harmonisierten Mindestschutz für Anleger in Wertpapieren für den Fall zu schaffen, dass eine Wertpa- pierfirma nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Anlegerkunden nachzukommen, und das Vertrauen in das Finanzsystem zu erhalten. Sie lehnt sich inhaltlich stark an die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme an. Nach der Richtlinie sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, für die Errichtung und amtliche Anerkennung mindestens eines Anlegerent- schädigungssystems zu sorgen. Wertpapiergeschäfte dürfen nur von solchen Instituten getätigt werden, die einem solchen System angehören. Auch Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Betreiben von Wertpapiergeschäften besitzen, müssen sich einem solchen System anzuschließen. Um die Mitgliedschaft in zwei Sicherungssystemen zu vermeiden, kann ein Kreditinstitut sich auch lediglich einem Sicherungssystem anschließen, wenn es sowohl den Anforderungen der EU-Richtlinie über Systeme für die Entschädigung von Kapitalanlegem als auch der EU-Richtlinie über Einlagensicherung genügt. Die Richtlinie schreibt eine Mindestentschädigung je Kapitalanleger in Höhe von 20.000 Euro vor. Kapitalanleger von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sind durch die Anlegerentschädigungssysteme des jeweiligen Herkunftsmitglieds geschützt. Falls die Anlegerentschädigungssysteme des Aufnahmestaates eine höhere Anlegerentschädigung vorsehen, so können sich die ausländischen Niederlassungen dem Sicherungssystem des Aufnahmestaates freiwillig anschließen. Weiterhin sieht die Richtlinie vor, dass bestimmte Kapitalanlegergruppen von den Anlegerentschädigungssystemen ausgeschlossen sind, z.B. institutioneile und professionelle Anleger wie Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunterneh- men und öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.
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