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Ausgabe 2014
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EG-Insiderrichtlinie, Insider- Informationen

European Insider Dealing Directive, insider informations. Die EG- Insiderrichtlinie definiert als Insider- Information eine nicht öffentliche bekannte präzise Information, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers oder dieser Wertpapiere erheblich zu beeinflussen (Art. 1). In § 13 WpHG wird statt dessen der Begriff Insidertatsache verwendet, ohne dass damit eine inhaltliche Abweichung beabsichtigt ist. - Vgl. auch EG- Insiderrichtlinie, Wertpapiere und Insiderrecht.





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