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Ausgabe 2014
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Börsenzulassung von Personen

bezeichnet eine gem. § 7 I, II BörsG obligatorische Genehmigung von Börsenbesuch und Handelsteilnahme einer Person durch hierfür zuständige Börseninstanzen. - Kraft Amtes zugelassen sind die für die Geschäftsvermittlung und Kursfeststellung im amtlichen Handel zuständigen amtlichen Kursmakler, die nach Prüfung durch die Börsenaufsichtsbehörde sowie Anhörung von Maklerkammer und Börsengeschäftsführung vereidigt und bestellt werden (§ 30 I BörsG) sowie die Freien Makler, die nach einer Eignungsprüfung von der Bör- sengeschäftsführung zugelassen werden. Letztere vermitteln Transaktionen in allen Wertpapieren und nehmen auch Preis-, jedoch keine amtlichen Kursfeststellungen vor. - Auf Antrag kann die Börsengeschäftsführung Personen zulassen, die die Voraussetzungen des § 7 II BörsG erfüllen: Diese können eingetragene Einzelkaufleute, persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, KG oder KGaA oder aber gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sein. Dies sind i.d.R. jene Börsenhändler, durch die Finanzdienstleister an der Börse agieren (§ 7 IVb BörsG). Auch Teilnehmer ohne HandelsHandlungsbefugnis können eine Börsenzulassung durch die Börsengeschäftsführung erhalten (§ 7 III BörsG), worunter sowohl ehemalige Makler/Börsenhändler als auch derart akkreditierte Pressevertreter oder Servicekräfte fallen.





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