Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
appeal of the decision over the usage of the net profit. Neben den allgemeinen Gründen, die zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG führen können, ist auch die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns zulässig, sofern bei wirtschaftlich ausreichend gesicherten Gesellschaften weniger als vier Prozent des eingezahlten Grundkapitals an die Aktionäre ausgezahlt und statt dessen in die Gewinnrücklagen eingestellt bzw. vorgetragen werden, obwohl dieses bei vernünftiger kaufmännischer Vorsicht nicht notwendig ist (§ 254 AktG). Auf diese Weise soll das "Aushungem" der übrigen Aktionäre durch einen Großaktionär verhindert werden. Zu einer Anfechtung sind Aktionäre allerdings nur dann befugt, wenn ihre Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder einen Grundkapitalanteil von 500.000 Euro erreichen und die Satzung eine Gewinnausschüttung nicht grundsätzlich ausschliesst.
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