Aktienzusammenlegung
Zusammenlegung von Aktien, Grundkapitalzusammenlegung, share consolidation, reverse stock split. Im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung kommt es zur A., falls sonst der Mindestnennwert für eine Aktie nach § 8 II S. 1, bzw. III S. 3 AktG unterschritten wird. Die A. ist nur in Ausnahmefällen möglich, da insbesondere Kleinaktionäre meist nicht genügend Aktien besitzen, um den Umtausch vorzunehmen. Diese Problematik stellt sich bei nennwertlosen Aktien nicht, da der relative Anteil am Grundkapital der AG, den sie verkörpern, sich durch die A. nicht ändert.
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