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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Zulassung zum Börsenbesuch

admission to access an exchange. Der Besuch einer Börse ist nach § 7 I in Verbindung mit § 3c BörsG von der Zustimmung der Geschäftsführung abhängig. Die Zulassung erfolgt durch einen Verwaltungsakt. Zur Teilnahme am Börsenhandel können nur Personen zugelassen werden, welche die Anschaffung und Veräusserung von börsenmäßig handelbaren Gegenständen für eigene Rechnung oder im eigenen Namen auf fremde Rechnung betreiben oder die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräusserung übernehmen. Weiterhin muss der Gewerbebetrieb des Zugelassenen nach Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb gleichen (§ 7 I    BörsenG). Ein Rechtsanspruch auf Zulassung haben ferner Unternehmen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist, der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist (§ 7 IV BörsG) und die für das zugelassene Unternehmen handelnde natürliche Person (Börsenhändler) zuverlässig und beruflich geeignet ist (§ 7 IV b, V BörsG). Für die Teilnahme eines Unternehmens in einem elektronischen Handelssystem (XETRA) genügt die Zulassung an einer Wertpapierbörse, wenn die Börsenordnung der Wertpapierbörse dies vorsieht und das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt (§ 7 a BörsG). Die Zulassung zum Börsenbesuch ohne das Recht auf Teilnahme am Handel wird von der Börsenordnung geregelt (§ 7 III BörsG). Falls keine Ausschlussgründe oder Bedenken über die Anforderungen eines Börsenbesuches vorliegen, können somit auch Angestellte von Bank-/Börseninstituten, Privatpersonen und Pressevertreter zugelassen werden. - Vgl. auch Börsenbesucher.





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