Zinswucher
Wucherzins, usurious interest, loan shark rates. Vertrag, durch den wucherische Zinsen für einen Kredit erhoben werden. Die Vereinbarung ist nach § 138 II BGB nichtig, wenn die Zinsen objektiv unangemessen hoch sind und der Gläubiger die Zinszusage unter Ausnutzung der Notlage, der Unwissenheit oder des Leichtsinns des Schuldners erhält. Ein auffälliges Mißverhältnis sollte durch Einzelfallprüfung festgestellt werden, i.d.R. liegt Z. bei einem vereinbarten Zins, der das Doppelte des Marktzinses überschreitet, vor.
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