Zinsscheinverjährung
Für die Verjährung fälliger Ansprüche aus Zins- und Gewinnanteil- bzw. Dividendenscheinen gilt ein Frist von 2 Jahren, die sich an die Vörlegungsfrist von vier Jahren anschließt, vorausgesetzt, die Urkunden werden vor Ablauf der Vörlegungsfrist zur Einlösung vorgelegt. Die vierjährige Vorlegungsfrist beginnt nicht mit dem bestimmten Fälligkeitszeitpunkt, sondern mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmt Zeit, im Zweifel die Begebung des Scheins, eingetreten ist.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|