Wahl des Abschlussprüfers
election of the auditor. Gemäß § 124 III AktG darf der Aufsichtsrat Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Abschlussprüfer bei der AG) erteilen. Auch Aktionäre haben die Möglichkeit einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Wahl selbst erfolgt jedes Jahr erneut durch die Gesellschafter, wobei dies möglichst jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres geschieht. Dabei dürfen Kapitalgesellschaften nur von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden. Mittelgroße GmbHs dürfen auch von vereidigten Buchprüfern geprüft werden. Ein Abschlussprüfer darf dann nicht gewählt werden, wenn seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit gegenüber der zu prüfenden Kapitalgesellschaft in Frage steht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er Anteile an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft besitzt. Nach der Wahl haben der Aufsichtsrat bzw. die gesetzlichen Vertreter den Auftrag zu erteilen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|