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Vormundschaftguardianship. V. (§§ 1773 ff. BGB) bezeichnet die durch Gesetz geregelte allgemeine Fürsorge für die Person (Mündel) und das Vermögen (Mündelgeld) eines nicht voll Geschäftsfähigen und begründet die Vollmacht, soweit nicht eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich ist (Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels, § 1822 Nr. 8 BGB).
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