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Vollzahlung der AktienDie Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel setzt grundsätzlich ihre Volleinzahlung voraus. Hiervon kann nach § 5 II Nr. 1 BörsZulV abgewichen werden, wenn keine Beeinträchtigung des Börsenhandels zu erwarten ist und die Investoren über die fehlende Völleinzahlung sinnvoll unterrichtet werden.
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Weitere Begriffe : Security Market Line | Liquiditätskennzahlen | Geisterstunde | ||||||||||||||||||||||||||||
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