Verlustanzeige durch den Vorstand der AG
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz der AG oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, hat der Vorstand unverzüglich die Hautversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen § 92 Abs. 1 AktG). Wird die AG zahlungsunfähig, hat der Vorstand ohne schuldhaftes Verzögern die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu beantragen (§ 92 Abs. 2 AktG). Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands unterlässt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen (§ 401 AktG).
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