Veräußerungsgewinn
gain on disposal, capital gain; entsteht in der Höhe, in der der Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten den Buchwert der Wirtschaftsgüter übersteigt. - Werden V. im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erzielt, so werden sie i.d.R. nicht besteuert. Eine Ausnahme gilt für Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG, sofern die Spekulationsfrist von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist. Sind Spekulationsgewinne innerhalb der Spekulationsfrist realisiert worden, aber die Freigrenze von 512 Euro nicht überschritten, sind sie steuerfrei. Sobald sie diese Freigrenze aber überschreiten, unterliegen sie dem Halbeinkünfteverfahren. - Betrieblich veranlasste V. sind grundsätzlich steuerpflichtig. Dazu zählt der Verkauf eines Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes nach § 16 Abs. 1 EStG, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG sowie die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach §17 Abs. 1 EStG. Zur Ermittlung des V. sind unterschiedliche Freibeträge zu berücksichtigen. - Gegensatz: Veräußerungsverluste.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|