Unterstützungskasse
relief fund. Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Betriebe, die Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt. U. unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht, da der Arbeitnehmer gegenüber der U. keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen hat. Eine Kürzung oder Beendigung ist jedoch nur erlaubt, wenn sachliche Gründe sie zwingend notwendig machen. Arbeitsrechtlich ist jedoch der Arbeitgeber auf Grund der gegebenen Versorgungszusage zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer Insolvenz der U. sind die Leistungen durch den Pensionssicherungs- verein auf Gegenseitigkeit gesichert. - U. werden durch die sie tragenden Unternehmen finanziert. Vorteilhaft für die Unternehmen ist, dass das Innenfinanzierungspotential gesteigert und ein Liquiditätsabfluss vermieden wird, da die Mittel z.B. als Darlehen zurückgewährt werden können.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|