unrealisierter Verlust
unrealized loss. Grundsätzlich liegt ein u.V. dann vor, wenn ein Gut nicht verkauft wird, aber der erzielbare Preis, unter Berücksichtigung von Spesen, Zinsen, etc., unterhalb der fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt. Der u.V. unterscheidet sich vom unrealisierten Gewinn hinsichtlich der Pflicht bilanziell ausgewiesen zu werden. Liegt ein u.V. im Zusammenhang mit Gütern des Umlaufvermögens vor, so muss er ausgewiesen werden, handelt es sich hingegen um Anlagevermögen, so besteht weitgehend ein Wahlrecht hinsichtlich einer Anwendung des Niederstwertprinzips.
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