unrealisierter Gewinn
unrealized gain. Grundsätzlich liegt ein u.G. dann vor, wenn ein Gut nicht verkauft wird, obgleich der erzielbare Preis, unter Berücksichtigung von Spesen, Zinsen, etc., über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt. Sowohl das Steuerrecht, als auch das Handelsrecht verbieten, dass u.G. als Gewinn ausgewiesen werden. Im Kontext der Börse ist insbesondere der nicht realisierte Kursgewinn von Interesse. - Gegensatz: unrealisierter Verlust.
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