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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Termingeschäftsfähigkeit

Voraussetzung an die Vertragspartner für den rechtlich wirksamen Abschluss eines Termingeschäftes. Die T. regelt § 53 BörsG. Grundlegend für die Regelung der Börsenterminge- schäftsfähigkeit ist die Unterscheidung zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten. Sofern beide Vertragsparteien im Handelsoder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ist ein zwischen ihnen geschlossenes Börsentermingeschäft verbindlich. Als Kaufleute bezogen auf die T. gelten auch Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsentermingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren (§53 I BörsG). - Ist nur eine der beiden Vertragsseiten Kaufmann i.S. des BörsG, so ist das Börsentermingeschäft verbindlich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken- oder Börsenaufsicht untersteht und den anderen Teil vor Geschäftsabschluss gem. § 53 II BörsG schriftlich darüber informiert, dass die aus Börsentermingeschäften erworbenen befristeten Rechte verfallen oder eine Wertminderung erleiden können, das Verlustrisiko nicht bestimmbar sei und auch über etwa geleistete Sicherheiten hinausgehen kann; Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht oder zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden können; das Verlustrisiko sich erhöht, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Börsentermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet. - Bei Warentermingeschäften muss der Kaufmann den anderen Teil vor Geschäftsabschluss schriftlich über die speziellen Risiken von Warentermingeschäften informieren. - Da Börsentermingeschäfte mit nicht-termingeschäftsfähigen Bankkunden unwirksam sind (vgl. § 52 BörsG), werden Kunden von Kreditinstituten in Deutschland i.d.R. mit standardisierten Formularen über die beschriebenen Risiken aufgeklärt (Informationsmodell). Diese Information ist ein Jahr nach der ersten Unterrichtung zu wiederholen und muss darauf im Rhythmus von drei Jahren erfolgen. Für Nichtkaufleute ergibt sich damit eine sog. Börsentermingeschäfts fähigkeit per Information.





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