Teilwert
going-concem value. Nach dem Einkommensteuergesetz ist der T. der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb fortführte. - Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens wird davon ausgegangen, dass der T. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspricht. - Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die lineare AfA vermindert. Bei Wirtschaftsgütem des Vorratsvermögens wird der T. grundsätzlich mit den Wiederbeschaffungskosten gleichgesetzt. Zahlungsmittel und Forderungen werden mit dem Nennwert bewertet. Bei Wertpapieren gilt der Börsen- oder Marktpreis als T. - Vgl. Teilwertabschreibung.
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