Scheingewinnbesteuerung
Steuerliche Bewertungsvorschriften tragen im Prinzip der Substanzerhaltung grundsätzlich nicht Rechnung, sondern basieren auf dem Prinzip nomineller Kapitalerhaltung. Die Besteuerung von Scheingewinnen muss als unzweckmäßig angesehen werden, da sie die betriebliche Stabilität der Unternehmung gefährdet und volkswirtschaftlich negative Implikationen nach sich ziehen kann. Trotzdem wird durch die steuerlichen Bestimmungen die Besteuerung der Scheingewinne nicht ausgeschlossen, da die Möglichkeiten der Bildung von Preissteigerungsrücklagen und eisernen Beständen begrenzt sind. Demgegenüber wird angeführt, dass ein Verzicht auf die Scheinbesteuerung gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen würde, da bei allen anderen Einkunftsarten die Nominaleinkünfte besteuert werden. Würde ein Abgehen vom Nomi- nal(wert)prinzip auf alle steuerpflichtigen Einkünfte übertragen, würde dies voraussetzen, dass das gesamte Verrechnungs- und Wertsystem der Wirtschaft in einheitlicher Weise dem Geldentwertungsprozess laufend angepasst würde.
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