Satzungsänderungen der AG
alteration of the charter, changes to the statutes, amendment to the articles of incorporation. Jede S.d.A. bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (Hauptversammlungsbeschlüsse). Der Beschluss muss mit einer Mehrheit gefasst werden, die mindestens drei Viertel des zur Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst (Dreiviertelmehrheit). Dieses Mehrheitserfordernis kann durch die Satzung der AG verändert werden. Für die Änderung des Unternehmensgegenstandes darf allerdings nur eine größere Mehrheit verlangt werden. Auf der Hauptversammlung beabsichtigte S. sind unter Angabe des neuen Wortlautes des betroffenen Teils der Satzung bekanntzumachen. S.d.A., die für eine Aktiengattung nachteilig sind, bedürfen eines Sonderbeschlusses der betroffenen Aktiengattung. Die S.d.A. wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
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