Rücktrittsrecht
right to claim rescission of contract, right to rescind a contract. Das vertragliche R., geregelt in den §§ 346 ff. BGB, ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches den ursprünglichen Vertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Als Folge eines wirksam erklärten Rücktritts sind beide Seiten verpflichtet, die bereits empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren; ist dies nicht möglich, etwa bei geleisteten Diensten, so ist deren Wert zu vergüten. - Der Rücktritt wird ausgeübt durch eine einseitige Willenserklärung und beruht entweder auf vertraglicher Vereinbarung (sog. Rücktrittsvorbehalt) oder auf gesetzlichen Vorschriften. So gewährt § 325 I BGB dem Gläubiger einer unmöglich gewordenen Leistung ein R., wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Gleiches gilt für den Fall des Verzugs (Schuldnerverzug) unter den Voraussetzungen des § 326 I BGB. Auch dem Käufer einer mangelhaften Sache steht gemäß §§ 449, 462, 467 BGB ein R. zu.
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