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Ausgabe 2014
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Schuldnerverzug

debtor\'s delay. Der Schuldner einer Leistung gerät in Verzug, wenn er seiner einredefreien Verpflichtung aus dem Schuldverhältnis nicht rechtzeitig nachkommt. Wurde für die Leistung keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so ist regelmäßig eine formlose Mahnung des Gläubigers weitere Verzugsvoraussetzung (§ 284 BGB). Folge des Verzuges ist ein Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des dadurch entstandenen Verzögerungsschadens (§ 286 I BGB). Geldschulden sind während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 BGB). Hat die Leistung aufgrund des Verzuges für den Gläubiger kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 286 II, 326 II BGB). Befindet sich bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner mit der Hauptleistungs- pflicht in Verzug, so steht dem Gläubiger dieses Recht auch dann zu, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung fruchtlos verstrichen ist. - Kann der Schuldner seine Leistungspflicht gar nicht erbringen, so liegt kein Verzug sondern sog. Unmöglichkeit vor. Tritt diese während des Verzuges ein, so ist der Schuldner auch für die unverschuldete Unmöglichkeit nach § 325 BGB haftbar.





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