Rückgriff
Regress, recourse. Bezeichnung für die Inanspruchnahme von Dritten bzgl. einer Forderung. Der R. ist vor allem bei Schecks und Wechseln von Bedeutung. Der Inhaber eines Schecks hat bei Nichteinlösung oder Einlösungsverweigerung ein Recht auf R. gegenüber dem Schuldner und ggf. den Indossanten. Voraussetzung für den R. bei notleidenden Wechseln ist der Wechselprotest. Der Wechselgläubiger kann R. nehmen auf alle, die den Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben. Dabei ist er an keine feste Reihenfolge gebunden.
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