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Ausgabe 2014
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Rechnungslegung der KAG

accounting of the capital investment company. Gemäß der Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) hat jede Kapitalanlagegesellschaft (KAG) für jedes seiner Sondervermögen zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht und ggf. einen Halboder Vierteljahresbericht anzufertigen, in dem Rechenschaft über die aktuelle Anlagestruktur und das Anlagevolumen des betreffenden Investmentfonds, sowie über die im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen Fondsveränderungen abgelegt werden muss. Ergänzend zu den Vorschriften des KAGG sind bei der R.d.KAG auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend der Rechtsform der KAG anzuwenden. - Vgl. auch Rechnungslegung, Rechnungslegung der AG.





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