Rückprämie
1. put premium. Die Verkäuferseite eines Rückprämiengeschäftes kann dem Käufer an einem vorab fixierten Termin die dem Geschäft zugrunde liegenden Güter (z.B. Wertpapiere, Devisen) zu einem vereinbarten Preis liefern oder sich von seiner Lieferverpflichtung gegen Zahlung der R. befreien (abandonnieren). Geschäfte mit R. finden sich z.B. im US- amerikanischen Wertpapierhandel, in Deutschland sind derartige Verträge untersagt. - 2. return premium; Prämie, die ein Versicherungsnehmer aus unterschiedlichen Gründen von seinem Versicherungsunternehmen zurückerhält. - Vgl. Überschussbeteiligung.
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