Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei der AG
nullity of shareholders\' resolutions. Hauptversammlungsbeschlüsse sind grundsätzlich nur dann nichtig, wenn dieses ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, die Beschlüsse nicht ordnungsgemäß beurkundet wurden, sie mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht vereinbar sind, gegen Vorschriften zum Schutze von Gläubigem der Gesellschaft, das öffentliche Interesse oder die guten Sitten verstoßen, auf Anfechtungsklage hin rechtskräftig für nichtig erklärt wurden oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen als nichtig aus dem entsprechenden Handelsregister gelöscht worden sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|