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Ausgabe 2014
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Neutralitätspflicht

duty to neutrality; gilt vor allem für den Vorstand aber auch für den Aufsichtsrat von zu übernehmenden Aktiengesellschaften bei feindlichen Übernahmen. Der Vorstand darf, in dem Bestreben seine eigene Stellung zu wahren, keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises nehmen und deshalb im Grundsatz keine Maßnahmen ergreifen, die dem Erfolg der Übernahme abträglich oder förderlich sind. Allerdings ist in Deutschland z.B. noch nicht genau geklärt welche ad-hoc Abwehrmassnahmen (z.B. White Knight, Golden Parachute) er ergreifen darf, und welche nicht. In dem Entwurf zum Übernahmegesetz ist die Neutralitätspflicht in § 31 geregelt, wobei neben den Verhaltensweisen auch ein Katalog zulässiger Abwehrmassnahmen aufgeführt ist. Eine umfassende Unterrichtung der Aktionäre, sowie die Fortführung der laufenden Geschäftstätigkeit, selbst wenn dies für den Übernehmer nachteilig sein sollte, ist hingegen zulässig.





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