Mindestbetrag für die Kursfestsetzung
Mindestschluss, round lot for the price making. Der M.f.d.K. bezeichnet die Stückzahl (z.B. bei Aktien) oder den Nennbetrag (z.B. bei Schuldverschreibungen), auf den ein Kauf- bzw. Verkaufsauftrag über variabel gehandelte Wertpapiere mindestens lauten muss, damit er im Handel zur fortlaufenden Notierung ausgeführt werden kann. Beläuft sich der Auftrag nicht auf diesen Mindestbetrag oder ein ganzzahliges Vielfaches, so ist er ebenso zum Einheitskurs auszuführen wie ein nicht durch den Mindestbetrag teilbarer Rest eines Auftrags. Gemäß den "Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse" vom 20.09.1999 (und den insoweit gleichlautenden Bedingungen an den übrigen Börsen) lauten diese Mindestbeträge regelmäßig: 50 Stück bei Aktien mit Nennwert bzw. mit anteiligem Betrag des Grundkapitals in Höhe von 25 Euro oder mehr. - 100 Stück bei Aktien mit Nennwert bzw. mit anteiligem Betrag des Grundkapitals in Höhe von unter 25 Euro. - 1 Mio. DM oder Euro Nominalwert bei Schuldverschreibungen. - In der Praxis sind die für die Festlegung der Min- destschlussgrößen zuständigen Börsengeschäftsführungen aus Wettbewerbsgründen allerdings dazu übergegangen, den Handel zur fortlaufenden Notierung bei Aktien bereits ab einem Stück zuzulassen.
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