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Mehrheit in der Hauptversammlung der AGDie Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, d.h. grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben (§ 133 AktG). Für Beschlüsse besonderer Tragweite schreibt das AktG eine Kapitalmehrheit von mind. 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals vor.
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Weitere Begriffe : Emissionssperre | Terminkontrakte auf den Midcap DAX (MDAX) | Kursverlust | ||||||||||||||||||||||||||||
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