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Ausgabe 2014
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mündelsichere Wertpapiere

gilt-edged securities, trustee securities; sind im § 1807 BGB definierte Wertpapierklassen, in die der Gesetzgeber eine Anlage von Mündelgeld erlaubt. Diese ausschließlich verzinslichen Wertpapiere werden als besonders risikolos und wertbeständig eingestuft. Es handelt sich dabei um verbriefte Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder gegen ein Bundesland, verbriefte Forderungen, deren Verzinsung von der Bundesrepublik oder von einem Bundesland gewährleistet wird, von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als mündelsicher erklärte Wertpapiere (v.a. Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen) sowie verbriefte Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft. -   In der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen wird darüber hinaus präzisiert, dass zur Anlage von Mündelgeld alle Schuldverschreibungen geeignet sind, die von einer Hypothekenbank i.S.d. Hypothekenbankgesetzes, von einer öffentlich- rechtlichen Kreditanstalt i.S.d. Pfandbriefgesetzes (PfG) und von einer Schiffpfandbriefbank i.S.d. Schiffsbankgesetzes emittiert wurden. Ferner sind m.W. auch bestimmte Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftskasse, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank.. - Vgl. auch Mündelsicherheit.





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